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Gesetzliche Bestimmungen ...

Von Kunden die Ihre bestellte Ware nicht selbst abholen oder wir die Ware durch
Lieferung nicht selbst übergeben, benötigen wir einen geeigneten Altersnachweis.
Zum Beispiel durch Zusendung einer Kopie des Personalausweises.


Ferner benötigen wir für den Kauf von Feuerwerk der Kategorie 2 während der Zeit vom
1. Januar bis zum 28. Dezember eine Kopie von der Freistellung vom Beschaffungs-
und Verwendungsverbot.



Allgemeine gesetzliche Grundlagen:

Sind Feuerwerkskörper verschiedener Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf

dieses nur nach den Vorschriften der höchsten Klasse überlassen werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen auch an Kiosken und im Reisegewerbe vertrieben
werden; Feuerwerkskörper der Kotegorie 2 jedoch nur in festen Verkaufsräumen.


Feuerwerkskörper der Kategorie 1

Nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen während des ganzen Jahres an

Personen unter 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden.


Feuerwerkskörper der Kategorie 2

Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 ist die Abgabe an Personen unter
18 Jahren verboten; sie dürfen diese auch am 31. Dezember und am 1. Januar
nicht abbrennen.
Ferner dürfen diese in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Dezember nicht
feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, daß er
eine Ausnahmegenehmigung besitzt. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag
oder Samstag, so endet das Verbot mit Ablauf des 27. Dezember. Die Verwendung
(Abbrennen) ist auf den 31. Dezember bis 1. Januar beschränkt. Die zuständige
Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände

1. der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäude oder Anlagen, die besonders brandempfindlich
sind, und 2. der
Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten
dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am
31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie TI können ohne zeitliche Begrenzung nur Personen
über 18 Jahren überlassen und von diesen verwendet werden.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1, 2, 3 und 4 unterliegen der Zulassungspflicht.
Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM).


Pyrotechnische Artikel der Kategorien 3, 4 und der Kategorie T2:

Wer pyrotechnische Gegenstände dieser Klassen vertreiben will, muß im Besitz einer
Erlaubnis gem. § 7 SprengG sein. Diese Gegenstände dürfen auch nur an Personen mit
Erlaubnis gem. § 7 oder § 27 oder Befähigungsschein gem. § 20 SprengG abgegeben und
von diesen abgebrannt werden. Bei Gegenständen der Kategorie T2 gelten Ausnahmen
für Rettungssignale.

Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7
oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen
abgebrannt werden. Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde zwei Wochen,
ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder
Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich
anzuzeigen.


Einen Vordruck für den Antrag auf Freistellung können Sie hier herunterladen.  (Genehmigungsantrag) .




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